AGB

Die vollständigen Geschäftsbedingungen für die Nutzung von Perstat, ausschließlich für Unternehmer, öffentlich-rechtliche Kunden und Sondervermögen.

1. Geltungsbereich, Vertragspartner und Zielgruppe

(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend “AGB”) regeln die Nutzung des Dienstes Perstat (nachfolgend “Perstat”) durch den Kunden. Anbieter und Vertragspartner ist die Datargo GmbH (nachfolgend “Datargo”). Perstat ist ein Produkt der Datargo GmbH.

(2) Die Anmeldung, Verwaltung und Zahlung erfolgen über die Datargo-Plattform. Die Registrierung läuft über signup.datargo.com; die Nutzung von Perstat erfolgt über app.perstat.io.

(3) Diese AGB richten sich ausschließlich an Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, an juristische Personen des öffentlichen Rechts und an öffentlich-rechtliche Sondervermögen. Ein Vertrag über Perstat kommt mit Verbrauchern im Sinne des § 13 BGB nicht zustande. Mit der Registrierung bestätigt der Kunde, dass er den Vertrag in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit oder als Einrichtung des öffentlichen Rechts abschließt.

(4) Diese AGB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Kunden werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, Datargo hat ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zugestimmt. Dieses Zustimmungserfordernis gilt auch dann, wenn Datargo in Kenntnis entgegenstehender Bedingungen des Kunden die Leistung vorbehaltlos erbringt.

2. Vertragsschluss und Registrierung

(1) Die Darstellung von Perstat und seiner Tarife auf den Websites von Datargo stellt kein bindendes Angebot dar, sondern eine Aufforderung zur Abgabe eines Angebots durch den Kunden.

(2) Der Kunde gibt sein Angebot ab, indem er den Registrierungs- und Bestellvorgang über die Datargo-Plattform abschließt. Der Vertrag kommt zustande, wenn Datargo die Registrierung bestätigt, den gewählten Tarif freischaltet oder mit der Leistungserbringung beginnt.

(3) Der Kunde ist verpflichtet, bei der Registrierung wahrheitsgemäße und vollständige Angaben zu machen und diese aktuell zu halten. Die für den Zugang hinterlegten Daten sind vertraulich zu behandeln und vor dem Zugriff Dritter zu schützen. Der Kunde ist für alle Handlungen verantwortlich, die über seine Zugänge vorgenommen werden.

(4) Der Kunde stellt sicher, dass die für ihn handelnden Personen zur Abgabe der jeweiligen Erklärungen bevollmächtigt sind.

3. Begriffsbestimmungen

Für diese AGB gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:

BegriffBedeutung
PlattformDie von Datargo betriebene Software-as-a-Service-Umgebung, über die Perstat bereitgestellt wird.
Prüfung (Check)Eine einzelne, automatisiert wiederholte Messung oder Abfrage zur Beobachtung eines vom Kunden bestimmten Ziels.
PrüfzielDas vom Kunden zur Überwachung benannte System, der Endpunkt, die Adresse oder die Ressource.
PrüfintervallDer zeitliche Abstand, in dem eine Prüfung wiederholt ausgeführt wird.
PrüfregionEin geografisch oder netztopologisch getrennter Ausführungsort, von dem aus eine Prüfung durchgeführt wird.
QuorumDie Mindestzahl übereinstimmender Prüfergebnisse aus mehreren Prüfregionen, ab der ein Ereignis als bestätigt gilt.
EreignisEine von Perstat erkannte Abweichung vom erwarteten Zustand eines Prüfziels, etwa Nichterreichbarkeit, Zeitüberschreitung, Inhalts- oder Statusabweichung.
Alarm (Alert)Die aus einem Ereignis abgeleitete Benachrichtigung an die vom Kunden hinterlegten Empfänger.
DrittkanalEin nicht von Datargo betriebener Übertragungsweg für Alarme, insbesondere Mobilfunk (SMS, Sprachanruf), Push-Benachrichtigungsdienste oder E-Mail.
Überwachte SystemeDie Systeme, Anwendungen und Infrastrukturen des Kunden, die der Kunde mit Perstat überwacht.

4. Leistungsbeschreibung

(1) Perstat ist ein Dienst zur automatisierten Beobachtung vom Kunden bestimmter Prüfziele. Datargo führt die vom Kunden konfigurierten Prüfungen in den vereinbarten Prüfintervallen durch, wertet die Ergebnisse aus und stellt dem Kunden Statusinformationen, eine Vorfallhistorie und Berichte bereit.

(2) Perstat unterstützt insbesondere die folgenden Arten von Prüfungen. Der konkrete, geschuldete Funktionsumfang ergibt sich aus dem gewählten Tarif und der Leistungsbeschreibung:

PrüfartGegenstand
Erreichbarkeits- und VerbindungsprüfungBeobachtung, ob ein Prüfziel über das Netz erreichbar ist und innerhalb der erwarteten Zeit antwortet.
Anwendungs- und InhaltsprüfungBeobachtung von Antwortinhalten, Statusangaben oder erwarteten Werten einer Anwendung.
Zertifikats- und GültigkeitsprüfungBeobachtung der Gültigkeit und des Ablaufs hinterlegter Sicherheitszertifikate des Prüfziels.
Reaktionszeit- und LeistungsprüfungBeobachtung der Antwort- und Verarbeitungszeiten eines Prüfziels.
Kundendefinierte StatusmeldungAuswertung vom Kunden bereitgestellter oder gesendeter Statussignale, etwa periodische Lebenszeichen geplanter Aufgaben.

(3) Die Prüfintervalle sind vom Kunden im Rahmen der tariflichen Vorgaben konfigurierbar. Datargo ist bemüht, die konfigurierten Intervalle einzuhalten, schuldet jedoch keine sekundengenaue Ausführung. Aus betrieblichen Gründen, insbesondere zur Lastverteilung, kann der tatsächliche Ausführungszeitpunkt geringfügig vom konfigurierten Zeitpunkt abweichen.

(4) Datargo kann Ereignisse vor der Auslösung eines Alarms über mehrere Prüfregionen bestätigen (mehrregionale Bestätigung, siehe Ziffer 8). Die Auswertung erfolgt nach den im jeweiligen Tarif beschriebenen Verfahren und den vom Kunden gewählten Schwellenwerten.

(5) Datargo entwickelt Perstat fortlaufend weiter. Datargo ist berechtigt, einzelne Funktionen, Prüfarten, Auswertungsverfahren und Schnittstellen anzupassen, zu ersetzen oder weiterzuentwickeln, soweit der vertraglich geschuldete Leistungsumfang hierdurch nicht wesentlich eingeschränkt wird und die berechtigten Interessen des Kunden gewahrt bleiben. Wesentliche, für den Kunden nachteilige Änderungen wird Datargo mit angemessener Frist in Textform ankündigen.

5. Hilfsmittel ohne Erfolgs- oder Vollständigkeitsgarantie

(1) Perstat ist ein automatisiertes Hilfsmittel zur Unterstützung des Kunden. Geschuldet ist die sorgfältige Durchführung der vereinbarten Prüfungen nach dem Stand der Technik, nicht jedoch ein bestimmter Erkennungs-, Melde- oder sonstiger Erfolg.

(2) Datargo übernimmt keine Garantie dafür, dass sämtliche Vorfälle, Störungen oder Ereignisse vollständig, zutreffend oder rechtzeitig erkannt, bewertet oder gemeldet werden. Unentdeckte Ereignisse (false negative), verzögerte Meldungen sowie unzutreffende Meldungen und Fehlalarme (false positive) sind dem System immanent und können auch bei sorgfältigem Betrieb nicht vollständig ausgeschlossen werden. Sie hängen unter anderem von der Konfiguration durch den Kunden, der Beschaffenheit der überwachten Systeme, den gewählten Schwellenwerten und von Umständen außerhalb des Einflussbereichs von Datargo ab.

(3) Ansprüche wegen solcher Ereignisse sind ausgeschlossen, soweit Datargo die geschuldete Sorgfalt eingehalten hat. Die Haftung nach Maßgabe von Ziffer 17, insbesondere für Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit, die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten sowie für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, aus einer übernommenen Garantie und nach dem Produkthaftungsgesetz, bleibt unberührt.

6. Zustellung von Alarmen über Drittkanäle

(1) Die Zustellung von Alarmen und Benachrichtigungen erfolgt teilweise über Dienste Dritter, insbesondere über SMS- und Sprachanruf-Anbieter (Mobilfunk- und Telefonie-Netzbetreiber), Push-Benachrichtigungsdienste sowie über E-Mail. Auf die Verfügbarkeit, Geschwindigkeit und tatsächliche Zustellung dieser Drittkanäle hat Datargo keinen Einfluss.

(2) Datargo haftet nicht für verzögerte, ausgebliebene, mehrfache oder fehlerhafte Zustellungen, die auf Umständen in der Sphäre Dritter oder des Kunden beruhen, insbesondere auf Netz-, Geräte- oder Konfigurationsproblemen, auf Überlastung oder Ausfall eines Drittkanals, auf Spam-, Sperr- oder Nicht-stören-Filtern, auf Roaming- oder Zustellbeschränkungen einzelner Netzbetreiber oder auf unrichtigen, unvollständigen oder veralteten Kontaktdaten.

(3) Der Kunde ist verpflichtet,

a) mehrere voneinander unabhängige Benachrichtigungskanäle einzurichten und vorzuhalten, sodass der Ausfall eines einzelnen Kanals nicht zum Ausbleiben der Benachrichtigung führt;

b) eine Eskalationskette mit mehreren Empfängern und Vertretungsregelungen zu hinterlegen;

c) die hinterlegten Kontaktdaten und Kanäle aktuell zu halten und regelmäßig, mindestens jedoch in den vom Kunden festzulegenden, angemessenen Abständen, durch Probealarme zu testen.

(4) Unterlässt der Kunde die Maßnahmen nach Absatz 3, kann dies bei der Bemessung eines etwaigen Schadensersatzanspruchs als Mitverschulden (§ 254 BGB) zu berücksichtigen sein.

(5) Folgeschäden aus einem unentdeckten Ausfall, einem Fehlalarm oder dem Ausbleiben oder der Verzögerung eines Alarms werden ausschließlich nach Ziffer 17 ersetzt.

7. Eigenverantwortung des Kunden für Betrieb und Incident-Response

(1) Die Nutzung von Perstat ersetzt nicht den eigenverantwortlichen Betrieb der Systeme des Kunden. Der Kunde bleibt allein verantwortlich für Betrieb, Sicherheit, Datensicherung, Redundanz, Notfallplanung, die Reaktion auf Vorfälle (Incident-Response) sowie für die Wiederherstellung seiner Systeme.

(2) Perstat erbringt keine Reaktions-, Eingriffs- oder Wiederherstellungsleistungen an den überwachten Systemen. Die Bewertung eines Alarms, die Einleitung von Gegenmaßnahmen und die Behebung von Störungen obliegen allein dem Kunden, sofern hierüber nicht gesondert eine Individualvereinbarung getroffen wurde.

(3) Reagiert der Kunde auf einen Alarm nicht, zu spät oder unzureichend oder hält er keine eigenen Schutz-, Reaktions- und Wiederherstellungsmaßnahmen vor, ist ein hieraus entstehender oder vertiefter Schaden Datargo nicht zuzurechnen. Ein Mitverschulden des Kunden ist zu berücksichtigen.

8. Mehrregionale Bestätigung und Quorum

(1) Die mehrregionale Bestätigung von Ereignissen durch ein Quorum mehrerer Prüfregionen dient der Reduzierung von Fehlalarmen. Sie begründet keine Zusicherung einer bestimmten Erkennungs-, Genauigkeits- oder Verfügbarkeitsquote der überwachten Systeme.

(2) Datargo ist berechtigt, Anzahl, Standort und Zusammensetzung der Prüfregionen sowie die Verfahren der mehrregionalen Bestätigung anzupassen, soweit dies aus betrieblichen, technischen oder rechtlichen Gründen erforderlich ist und die berechtigten Interessen des Kunden gewahrt bleiben. Eine Mindestzahl an Prüfregionen wird nur geschuldet, soweit sie ausdrücklich im Tarif oder in einer Individualvereinbarung zugesagt ist.

9. Zulässige Nutzung und Mitwirkungspflichten

(1) Der Kunde stellt sicher, dass er zur Überwachung der jeweiligen Prüfziele berechtigt ist und dass die Durchführung der Prüfungen durch Datargo keine Rechte Dritter verletzt. Der Kunde überwacht ausschließlich eigene Systeme oder Systeme, für deren Überwachung er die erforderlichen Berechtigungen besitzt.

(2) Der Kunde darf Perstat nicht dazu einsetzen, fremde Systeme ohne Berechtigung abzufragen, zu belasten oder zu stören, insbesondere nicht für Last- oder Penetrationsangriffe gegen Dritte, für die Umgehung von Zugangs- oder Sicherheitsvorkehrungen oder für sonstige rechtswidrige Zwecke.

(3) Der Kunde konfiguriert Prüfziele, Prüfintervalle und Schwellenwerte im Rahmen der tariflichen Vorgaben eigenverantwortlich und mit der gebotenen Rücksicht auf die überwachten und die betroffenen Systeme.

(4) Der Kunde stellt Datargo von Ansprüchen Dritter frei, die auf einer von ihm zu vertretenden vertrags- oder rechtswidrigen Nutzung von Perstat beruhen, einschließlich angemessener Kosten der Rechtsverteidigung. Dies gilt nicht, soweit der Kunde die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(5) Datargo ist berechtigt, Prüfungen, die die Plattform, Dritte oder die überwachten Systeme erkennbar gefährden oder gegen Absatz 1 oder 2 verstoßen, vorübergehend zu drosseln oder auszusetzen. Datargo unterrichtet den Kunden hierüber unverzüglich.

10. Preise und Zahlung

(1) Es gelten die für den gewählten Tarif jeweils vereinbarten Preise. Der Leistungsumfang und die Vergütung richten sich nach dem gewählten Tarif. Alle Preise verstehen sich zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.

(2) Die Vergütung ist im Voraus für den jeweiligen Abrechnungszeitraum zu entrichten (Vorleistung), soweit nichts anderes vereinbart ist. Die Freischaltung und Bereitstellung kann von der vorherigen Zahlung abhängig gemacht werden.

(3) Die Zahlungsabwicklung erfolgt über die Datargo-Plattform, gegebenenfalls unter Einbindung von Zahlungsdienstleistern. Der Kunde hält ein gültiges Zahlungsmittel oder eine vereinbarte Zahlungsart vor.

(4) Gerät der Kunde mit einer fälligen Zahlung in Verzug, ist Datargo berechtigt, gesetzliche Verzugszinsen zu verlangen. Datargo ist ferner berechtigt, nach vorheriger Ankündigung und Setzung einer angemessenen Frist den Zugang zu Perstat zu sperren, bis die offenen Beträge ausgeglichen sind. Weitergehende gesetzliche Rechte bleiben unberührt.

(5) Gegen Forderungen von Datargo kann der Kunde nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen aufrechnen. Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Kunden nur wegen Gegenansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis zu.

(6) Datargo ist berechtigt, die Preise für künftige Abrechnungszeiträume anzupassen. Eine Preisanpassung wird dem Kunden mindestens sechs Wochen vor ihrem Wirksamwerden in Textform mitgeteilt. Ist die Anpassung für den Kunden nachteilig, steht ihm das Recht zu, den Vertrag zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Anpassung zu kündigen. Kündigt der Kunde nicht bis zu diesem Zeitpunkt, gilt die Anpassung als angenommen; hierauf wird in der Mitteilung gesondert hingewiesen.

11. Verfügbarkeit der Plattform

(1) Datargo stellt Perstat mit einer nach dem Stand der Technik angemessenen Sorgfalt bereit und ist um eine hohe Verfügbarkeit der Plattform bemüht.

(2) Die Verfügbarkeit betrifft ausschließlich die Verfügbarkeit von Perstat selbst, nicht jedoch die Verfügbarkeit, Sicherheit oder Funktionsfähigkeit der durch den Kunden überwachten Systeme. Die Verfügbarkeit der überwachten Systeme schuldet Datargo nicht.

(3) Von der Verfügbarkeit der Plattform ausgenommen ist insbesondere die Zustellung von Alarmen über Drittkanäle (Ziffer 6). Ebenfalls ausgenommen sind Zeiten angekündigter Wartung, Störungen aufgrund höherer Gewalt sowie Störungen, die auf Umständen außerhalb des Einflussbereichs von Datargo beruhen, insbesondere in der Sphäre des Kunden oder Dritter.

(4) Datargo führt Wartungsarbeiten nach Möglichkeit in nachfrageschwachen Zeiten durch und kündigt planbare, die Nutzung wesentlich beeinträchtigende Wartungen mit angemessener Frist an. Dringende Wartungen zur Abwehr von Sicherheits- oder Betriebsrisiken kann Datargo auch ohne vorherige Ankündigung durchführen.

12. Laufzeit und Kündigung

(1) Der Vertrag beginnt mit dem Vertragsschluss und läuft für die im gewählten Tarif vereinbarte Vertragslaufzeit. Ist keine feste Laufzeit vereinbart, läuft der Vertrag auf unbestimmte Zeit.

(2) Verträge ohne feste Laufzeit können von beiden Parteien mit einer Frist von 30 Tagen zum Ende eines Abrechnungszeitraums ordentlich gekündigt werden. Verträge mit fester Laufzeit verlängern sich um die jeweils vereinbarte Verlängerungsperiode, wenn sie nicht mit der vereinbarten Frist, mangels Vereinbarung mit einer Frist von 30 Tagen zum Ende der jeweiligen Laufzeit, gekündigt werden.

(3) Das Recht beider Parteien zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt für Datargo insbesondere vor, wenn der Kunde mit einer nicht unerheblichen Zahlung trotz Mahnung und Fristsetzung in Verzug bleibt oder wenn der Kunde trotz Abmahnung erheblich oder wiederholt gegen Ziffer 9 verstößt.

(4) Jede Kündigung bedarf mindestens der Textform.

13. Daten der überwachten Systeme, Aufbewahrung und Rückgabe bei Vertragsende

(1) Im Rahmen der Prüfungen verarbeitet Datargo die zur Durchführung erforderlichen Daten, insbesondere Konfigurationsdaten der Prüfungen, Mess- und Ergebnisdaten, Statusverläufe, Ereignis- und Alarmprotokolle sowie die vom Prüfziel zurückgegebenen Antwortdaten in dem für die Auswertung erforderlichen Umfang.

(2) Datargo bewahrt Mess-, Ereignis- und Protokolldaten für die im jeweiligen Tarif beschriebene Aufbewahrungsdauer auf und stellt dem Kunden während der Vertragslaufzeit Statusinformationen, eine Vorfallhistorie und Berichte zur Verfügung. Die Standard-Aufbewahrungsdauer der Mess- und Ereignisdaten beträgt 13 Monate; eine verlängerte Aufbewahrung ist gesondert zu vereinbaren.

(3) Berichte und Vorfallhistorien werden nach bestem Wissen auf Grundlage der erhobenen Messdaten erstellt. Sie dokumentieren die durchgeführten Prüfungen und festgestellten Ereignisse, begründen jedoch keine über Ziffer 5 hinausgehende Zusicherung hinsichtlich Vollständigkeit oder Richtigkeit der zugrunde liegenden Erkennung.

(4) Nach Beendigung des Vertrags stellt Datargo dem Kunden auf dessen Anforderung die ihn betreffenden Mess-, Ereignis- und Berichtsdaten in einem gängigen, maschinenlesbaren Format zur Rückgabe oder zum Export bereit. Die Übergangs- und Vorhaltefrist für den Datenexport nach Vertragsende beträgt 30 Tage; der Kunde ist gehalten, den Export rechtzeitig vor Vertragsende zu veranlassen. Eine verlängerte Frist kann gesondert vereinbart werden.

(5) Nach Ablauf der Frist nach Absatz 4 löscht Datargo die Daten des Kunden, soweit keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten entgegenstehen. Die Löschung personenbezogener Daten richtet sich zusätzlich nach Ziffer 14.

14. Datenschutz und Auftragsverarbeitung

(1) Datargo verarbeitet personenbezogene Daten im Zusammenhang mit dem Betrieb von Perstat nach den geltenden datenschutzrechtlichen Vorschriften. Einzelheiten zur Verarbeitung ergeben sich aus der Datenschutzerklärung .

(2) Soweit Datargo im Auftrag des Kunden personenbezogene Daten verarbeitet, für die der Kunde Verantwortlicher im Sinne des Art. 4 Nr. 7 DSGVO ist, ist der Kunde Verantwortlicher und Datargo Auftragsverarbeiter im Sinne des Art. 28 DSGVO. Die Verarbeitung erfolgt auf Grundlage eines gesondert zu schließenden Auftragsverarbeitungsvertrags, der die Einzelheiten der Verarbeitung, die technischen und organisatorischen Maßnahmen und den Einsatz weiterer Auftragsverarbeiter regelt.

(3) Der Kunde ist dafür verantwortlich, dass er zur Übermittlung und Verarbeitung der von ihm eingebrachten oder durch die konfigurierten Prüfungen erfassten personenbezogenen Daten berechtigt ist. Der Kunde stellt sicher, dass die von ihm konfigurierten Prüfungen und Prüfziele nicht ohne Erforderlichkeit personenbezogene Daten erfassen, und richtet seine Konfiguration am Grundsatz der Datenminimierung aus.

15. Unterstützung bei NIS-2 und DORA

(1) Perstat kann den Kunden bei der Erfüllung und beim Nachweis regulatorischer Anforderungen unterstützen, insbesondere im Zusammenhang mit der NIS-2-Richtlinie und ihrer nationalen Umsetzung sowie der Verordnung (EU) 2022/2554 (DORA), etwa durch Statusüberwachung, Berichte und eine Vorfallhistorie.

(2) Die Verantwortung für die Einhaltung dieser Anforderungen verbleibt allein beim Kunden und ist regulatorisch nicht auf Datargo übertragbar. Datargo sichert nicht zu, dass die Nutzung von Perstat für sich genommen die jeweiligen regulatorischen Anforderungen erfüllt.

(3) Aus diesen AGB und aus der Nutzung von Perstat folgt keine Zusicherung einer bestimmten Zertifizierung. Soweit für einzelne Kunden weitergehende Nachweise, Prüfungsrechte oder regulatorische Pflichten von Datargo erforderlich sind, werden diese in einer gesonderten Individualvereinbarung geregelt.

16. Sicherheit und Unterauftragnehmer

(1) Datargo betreibt Perstat in EU-Rechenzentren in Frankfurt am Main und unterhält angemessene technische und organisatorische Maßnahmen nach dem Stand der Technik.

(2) Datargo ist berechtigt, zur Erbringung von Perstat sorgfältig ausgewählte Unterauftragnehmer und Drittdienstleister einzusetzen, insbesondere für die Bereitstellung von Prüfregionen und für die Zustellung von Alarmen über Drittkanäle. Datargo verpflichtet diese auf ein angemessenes Schutzniveau. Die Prüfregionen und Prüfpunkte werden teils bei Drittanbietern weltweit betrieben; dort werden ausschließlich nicht personenbezogene Rohdaten der Prüfungen verarbeitet, keine personenbezogenen Daten der Kunden.

(3) Soweit beim Einsatz von Unterauftragnehmern personenbezogene Daten verarbeitet werden, richtet sich dies nach dem Auftragsverarbeitungsvertrag nach Ziffer 14.

17. Haftung

(1) Datargo haftet unbeschränkt für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, für Schäden aufgrund einer übernommenen Garantie sowie nach dem Produkthaftungsgesetz.

(2) Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinalpflicht) ist die Haftung von Datargo auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Wesentliche Vertragspflichten sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf.

(3) Im Übrigen ist die Haftung von Datargo ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für die leicht fahrlässige Verletzung nicht wesentlicher Vertragspflichten.

(4) Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen von Datargo.

(5) Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

18. Änderungen dieser AGB

(1) Datargo ist berechtigt, diese AGB mit Wirkung für die Zukunft zu ändern, soweit dies zur Anpassung an eine geänderte Rechtslage, an höchstrichterliche Rechtsprechung, an geänderte technische oder betriebliche Rahmenbedingungen oder zur Behebung von Regelungslücken erforderlich ist und der Kunde hierdurch nicht unangemessen benachteiligt wird.

(2) Datargo teilt dem Kunden die geänderten AGB mindestens sechs Wochen vor ihrem Wirksamwerden in Textform mit. Widerspricht der Kunde nicht innerhalb von sechs Wochen nach Zugang der Mitteilung in Textform, gelten die geänderten AGB als angenommen. Auf die Bedeutung des Schweigens und auf das Widerspruchsrecht wird in der Mitteilung gesondert hingewiesen.

(3) Widerspricht der Kunde fristgerecht, wird der Vertrag zu den bisherigen Bedingungen fortgesetzt. Datargo ist in diesem Fall berechtigt, den Vertrag zum nächsten zulässigen Zeitpunkt ordentlich zu kündigen.

19. Schlussbestimmungen

(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).

(2) Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist Frankfurt am Main, sofern der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Datargo ist berechtigt, auch am allgemeinen Gerichtsstand des Kunden zu klagen.

(3) Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrags sowie Erklärungen, für die nach diesen AGB die Textform vorgesehen ist, bedürfen mindestens der Textform. Dies gilt auch für die Aufhebung dieses Textformerfordernisses.

(4) Sollte eine Bestimmung dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung tritt die gesetzliche Regelung.

Maßgebliche Sprachfassung

Dieses Dokument wird in deutscher und englischer Sprache bereitgestellt. Die englische Fassung ist ausschließlich eine Übersetzung zur besseren Verständlichkeit. Maßgeblich und im Streitfall sowie bei Auslegungs- oder Übersetzungsdifferenzen allein verbindlich ist die deutsche Fassung.

Stand: Juli 2026.